Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat regelmäßig den Nachlass zu konstituieren. Das bedeutet, dass er den Nachlass ermittelt und in Besitz nimmt, das Nachlassverzeichnis erstellt, die Verbindlichkeiten regelt und die Erbschaftsschulden begleicht.

Der Testamentsvollstrecker hat regelmäßig den Nachlass zu konstituieren. Das bedeutet, dass er den Nachlass ermittelt und in Besitz nimmt, das Nachlassverzeichnis erstellt, die Verbindlichkeiten regelt und die Erbschaftsschulden begleicht. Somit muss sich der Testamentsvollstrecker unmittelbar nach Übernahme des Amtes Kenntnis über den zu verwaltenden Nachlass verschaffen, um diesen in Besitz nehmen zu können (§ 2205 BGB).

In jedem Falle gehört hierzu die Einrichtung eines Anderkontos nur für die Testamentsvollstreckung. Des Weiteren sollte ein Postnachsendeantrag gestellt werden und es sollten umgehend erste Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. Zum Beispiel ist Mietwohnungen die Einziehung sämtlicher Schlüssel oder ggf. Auswechslung des Türschlosses anzuraten. Bei abgelegenen Grundstücken empfiehlt sich u. U. die Einlagerung des Mobiliars. Dies ist natürlich abhängig von dem Verhältnis des Wertes der Gegenstände und der hierdurch entstehenden Kosten.

Soweit erforderlich ist der Arbeitgeber sofort von dem Tod des Erblassers zu unterrichten.

Wenn Rente bezogen wurde, sind die zuständigen Rentenstellen zu informieren. Häufig wird bei längeren Krankenhausaufenthalten die Rente auf ein Verwahrkonto überwiesen, sodass auch insoweit Klärung erfolgen muss.

Informationen über Pensionszahlungen oder Betriebsrenten müssen bei der früheren Arbeits- oder Dienststelle des Erblassers eingeholt werden. In dieser Phase der Testamentsvollstreckung ist schnelles Handeln sehr wichtig, insbesondere dann, wenn Miterben vorhanden sind.

Der Testamentsvollstrecker ist dafür verantwortlich, dass er den Nachlass zutreffend konstituiert, d. h. er ihn ermittelt und in Besitz nimmt, und dass das Nachlassverzeichnis, das er erstellt, richtig und vollständig ist. Regelmäßig sollten auch die bekannten Bankinstitute bereits über die Testamentsvollstreckung informiert werden, auch wenn das Testamentsvollstreckerzeugnis noch nicht vorliegt.

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