Mindestlohn: Was bedeutet er für Vereine?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn Befürworter begrüßen den Mindestlohn als Mittel gegen Lohn-Dumping, Kritiker sehen in ihm eine Gefahr für den Arbeitsmarkt. Doch was bedeutet das Mindestlohngesetz, kurz MiLoG, konkret für Vereine?

In vielen Vereinen herrscht Unsicherheit, wie die einzelnen Arbeitsplätze nun zu vergüten sind. Da ein Verein unterschiedliche Arten von Mitarbeitern beschäftigt, ist dies oft auch nicht auf einen Blick zu ersehen. Grundsätzlich gilt aber die Faustregel: Ist die Arbeitsstelle sozialversicherungspflichtig oder handelt es sich um einen Minijob, muss der Mindestlohn gezahlt werden.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was gilt für Ehrenamtliche und Angestellte?

Zunächst ist für den Verein wichtig, ob ein Mitarbeiter ehrenamtlich tätig ist, oder nicht. Was genau Ehrenamt bedeutet ist im MiLoG jedoch nicht festgelegt. Zusammengefasst lässt sich aber sagen, dass man eine Tätigkeit, die das Gemeinwohl zum Ziel hat und nicht aus finanziellem Interesse heraus ausgeübt wird, als ehrenamtlich bezeichnen kann. Ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Das gilt jedoch nur bis zu einer gewissen Einkommensgrenze.

Denn auch das Ehrenamt darf vergütet werden. Allerdings nur mit einem Betrag von maximal 840 Euro im Jahr (Stand: Januar 2023). Überschreitet ein Arbeiter diese Grenze, hat er Anspruch auf den Mindestlohn.

Übungsleiter

Auch Übungsleitern steht kein Mindestlohn zu. Man geht hierbei von einer freiwilligen, dem Vereinszweck fördernden Tätigkeit aus, die nicht als Lebensgrundlage dienen soll. Allerdings existiert auch hier eine Einkommensgrenze. Der Freibetrag für Übungsleiter beträgt aktuell 3.000 Euro im Jahr, also 250 Euro im Monat. Alles, was darüber hinaus geht, muss mit Mindestlohn vergütet werden.

Problematisch wird diese Rechnung aber, wenn der Übungsleiter pauschal im Monat bezahlt wird, ohne eine fest ausgemachte Anzahl von Arbeitsstunden. Da der Verein hierbei entweder den Stundenlohn erhöhen, oder aber die Stundenanzahl reduzieren muss.

Vertragsamateure

Den Vertragsamateur unterscheidet vom Profisportler einzig und allein das Gehalt. Bei einem Vertragsamateur reicht dieser Betrag allerdings nicht, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Ist das Arbeitsverhältnis wie in diesem Fall vertraglich geregelt, unterstellt der Gesetzgeber eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Somit haben Vertragsamateure Anspruch auf den Mindestlohn.

Amateursportler

Einem Freizeitsportler steht keine gesetzliche Vergütung für eventuelle Trainings- oder Spielzeiten zu, da sie diese Tätigkeit nicht aus wirtschaftlichem Interesse ausüben. Höchstens eine Aufwandsentschädigung von max. 400 Euro pro Monat kann auf freiwilliger Basis geleistet werden, ist gesetzlich aber nicht verpflichtend. Diese Zahlung ist aber vom Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag abzugrenzen.

Praktikanten

Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Studium und Ausbildung gelten als Ausnahme. Auch wenn das Praktikum kürzer als 3 Monate dauert, muss kein Mindestlohn bezahlt werden. Besteht allerdings eine längere Beschäftigung, oder ist das Praktikum von Schule und Studium unabhängig, so gilt der Mindestlohn.

Minijobs

Sogenannte Minijobs auf 520-Euro-Basis unterstehen dem Mindestlohngesetz. Allerdings ist der Betrag von höchstens 520 Euro für eine solche Stelle verpflichtend. Alles, was darüber liegt, ist nicht mehr als Minijob zu behandeln. In diesem Fall sollten von Vereinsseite einvernehmlich die Arbeitszeiten angepasst werden. 

Vereinsvorstände

Per Gesetz sind Vereinsvorstände immer unentgeltlich für den Verein tätig. Der Vorstand darf damit zwar nichts verdienen, doch eine Aufwandsentschädigung steht ihm gegebenenfalls zu. Hier gilt der reguläre Freibetrag für Ehrenamtliche, der bei 840 Euro im Jahr liegt. 

Welche Strafen drohen?

Für Vereine, wie auch für andere Arbeitgeber, ist der Mindestlohn bei gerechtfertigtem Anspruch verpflichtend. Widersetzt sich der Verein dieser Regelung, drohen Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro. Zusätzlich kann dem Verein ebenfalls die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern kann es zu Beitragsnachzahlungen kommen, da diese immer vom aktuellen Mindeststundenlohn ausgehen.

Wie sollte der Verein jetzt handeln?

  • Laut Gesetz muss der Verein einmal wöchentlich aufschreiben, welches Mitglied welche Arbeiten zu welchen Zeiten verrichtet hat. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Auch Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sollten beachtet werden.
  • Arbeitsverhältnisse sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden, um stets einen Überblick zu behalten und im Problemfall Beweismaterial vorlegen zu können.
  • Bei pauschal bezahlten Minijobs ohne festgehaltene Stundenzahl geht der Gesetzgeber von 10 Stunden in der Woche aus. Daher sollte man bei solchen Arbeitsverhältnissen ebenfalls stets genau Buch führen.
  • Der Verein sollte gegebenenfalls auch seine Satzung auf zu zahlende Vergütungen für Ehrenamtliche und Übungsleiter überprüfen. Auch sollte der ehrenamtlich Tätige bestätigen, bei keinem anderen Verein steuerfrei Einkünfte zu erzielen.
  • Auch Aufwandsentschädigungen sollten genau schriftlich festgehalten werden.

Der Mindestlohn verändert den deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig. Festzuhalten ist, dass auch Vereine von diesen Veränderungen betroffen sein werden. Die Mitarbeiterstruktur muss neu überblickt und gegebenenfalls angepasst werden. Allerdings sollte man mit diesen Tipps auf der sicheren Seite sein und Probleme vermeiden können, bevor sie entstehen.