Ratgeber für Fahrradfahrer: Ihre Rechte im Straßenverkehr

Welches Fahrradlicht ist nun verkehrssicher? Sind Kopfhörer mit Musik für Radler wirklich verboten? Viele Radfahrer wissen selten genau, welche Rechte und Pflichten sie im Straßenverkehr tatsächlich haben. Deshalb hat die Deutsche Anwaltshotline zusammen mit dem Fahrradfahrer-Verkehrsklub ADFC die acht wichtigsten Rechtsfragen von Fahrradfahrern zusammengefasst und ein für alle Mal in einem Ratgeber beantwortet.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ist wirklich nur das Dynamolicht verkehrssicher?

Bis vor Kurzem war es tatsächlich so: Das Licht am Fahrrad musste von einem Dynamo kommen, um der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu entsprechen. Lediglich Rennrädern bis 11 Kilogramm war das Batterielicht erlaubt. Auch wenn dieses längst beliebter und technisch ebenbürtig geworden ist, wurde das Gesetz lange nicht geändert. Es stammt aus einer Zeit, als fest installierte Lichtanlagen mit Dynamos die Regel waren.

Eine Gesetzesänderung, die seit dem 1. August 2013 greift, sollte die Masse an batteriebetriebener Fahrradbeleuchtung legalisieren. Das ist dem Gesetzgeber nur bedingt gelungen:

„Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.“ § 67 Abs. 1 StVZO

Technisch bedingt werden viele Halogen- und LED-Scheinwerfer aber mit anderer Spannung betrieben. Streng genommen sind diese auch nicht gesetzeskonform, wenn sie Batterien unter oder über 6 Volt betrieben werden. Denn nur mit Akkus würde die Pflicht von 6 Volt entfallen. Die Rennrad-Ausnahme (§ 67 Abs. 11 StVZO) erlaubt nach wie vor einen Batteriebetrieb unter 6 Volt. Mit der neuen Regelung ist es nun auch zulässig, eine Kombination aus Dynamoscheinwerfer und Batterierücklicht am Fahrrad zu führen.

Darüber hinaus haben Front-Scheinwerfer und Rücklicht über ein Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zu verfügen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer fünfstelligen Nummer. Ohnehin dürfen in Deutschland nur Fahrradlichter mit Prüfzeichen verkauft werden. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Auch wenn Verkehrspolizisten wohl Besseres zu tun haben, als zu prüfen, ob sich in der Lampe nun Batterien oder Akkus befinden, sind Letztere bei häufigem Gebrauch ohnehin schon praktischer. Etwa bei einem Unfall kann es für die (Teil-)Schuldfrage entscheidend sein, ob die Lichtanlage des Fahrrads auch der StVZO entsprach.

Übrigens: Einige Lichter haben eine Blinkfunktion. Vorgeschrieben ist jedoch ein dauerhaftes Licht und entgegen landläufiger Meinung ist durch blinkende Lichter der Fahrradfahrer auch nicht sicherer, denn sie sind für andere Verkehrsteilnehmer schwerer zu orten. Daher sollte auf blinkende Lichter stets verzichtet werden, zumal solche ohnehin kein Prüfzeichen haben.

Kann ich bei Verkehrsverstößen mit dem Rad meinen Autoführerschein verlieren?

Ja. Wer etwa betrunken Fahrrad fährt, riskiert seinen Führerschein. Denn wer mit einem hohen Promillewert auf dem Fahrrad erwischt wird, so die Argumentation der Rechtsprechung, der trinkt regelmäßig und könnte daher generell als Verkehrsteilnehmer ungeeignet sein. Ab 1,6 Promille ist der Fahrradfahrer absolut fahruntauglich und begeht eine Straftat.

Auf jeden Fall sind dann drei Punkte und eine saftige Geldstrafe fällig. Außerdem droht ab 1,6 Promille die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Wer dann die MPU nicht absolviert oder besteht, verliert die Fahrerlaubnis ganz. Unter Umständen kann einem sogar das Radfahren verboten werden.

Das heißt jedoch nicht, dass der Radler nichts zu befürchten hat, solange er nur unter 1,6 Promille bleibt. Denn wer durch eine fahrauffällige Fahrweise auffällt oder einen Unfall baut, macht sich schon ab 0,3 Promille strafbar und muss mit einer Anzeige rechnen.

Doch nicht nur bei Alkohol im Straßenverkehr kann die Führerscheinbehörde Zweifel an der Eignung zur Verkehrsteilnahme anmelden: Auch bei Missbrauch von Drogen oder Arzneimitteln riskiert man seinen Führerschein. „Alkohol am Lenker“ kann auch weitere Konsequenzen haben. Im Falle eines Verkehrsunfalls etwa riskiert ein Radler allein dadurch schon eine Teilschuld, betrunken am Straßenverkehr teilgenommen zu haben.
Der Rotlichtverstoß mit dem Rad kann auch zu Punkten führen – auch hier kann bei Überschreitung der maximal erlaubten Punktzahl ein Fahrverbot die Folge sein.

Haben Radler ohne Helm immer Teilschuld an Unfallverletzungen?

Nein, nicht immer und schon gar nicht automatisch. Der Einzelfall ist entscheidend. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in Deutschland keine Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt. Ein Urteil aber sorgte für Rechtsunsicherheit, welches einer schwer verletzten Radfahrerin eine 20-prozentige Teilschuld anlastete, allein weil sie keinen Fahrradhelm trug.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht begründete dies mit dem Risiko im Straßenverkehr, dem Radler ausgesetzt sind, welches mit einem Helm drastisch minimiert werde. Es war von einer Quasi-Helmpflicht die Rede, bis der Bundesgerichtshof schließlich klarstellte, dass für Alltags- und Freizeitradler allein ein fehlender Helm keine negativen Folgen haben muss. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne zwar auch ohne gesetzliche Regelung vorliegen – so die Bundesrichter – jedoch nicht, was das Radfahren ohne Helm angeht. Dazu sei der Schutzhelm nicht weit genug verbreitet; er gehöre daher nicht zum allgemeinen Verkehrsbewusstsein.

Anders sehen das die Gerichte bei einer „sportlichen Fahrweise“: Mountainbike- oder Rennrad-Fahrer können eine höhere Mitschuld tragen, wenn sie keinen Helm tragen, da sie als „besonders gefährdete Radgruppe“ ein höheres Verletzungsrisiko trifft. In der Rechtsprechung wird gerne der Vergleich mit anderen Sportarten gezogen. Etwa beim Reiten oder Skifahren sei ebenso ein Helm üblich. Es kommt also stets auf die Fahrweise an: Wer also das Rennrad zur Beförderung und nicht zur sportlichen Ertüchtigung nutzt, muss noch lange keinen Helm tragen.
Ein Helm beugt zweifellos schweren Verletzungen vor – keine Frage. Eine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer aber lehnt selbst der Fahrradfahrer-Verkehrsclub ADFC ab. Als Hauptargument führt er Studien an, die belegen, dass dadurch weniger Rad gefahren werde.

Besteht eine Pflicht, den Radweg auch immer zu nutzen?

Nein, nicht immer. Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 1997 müssen Radwege nur dann benutzt werden, wenn entsprechende blaue Verkehrszeichen ihn kennzeichnen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO).

Nur weil etwa parallel zur Fahrbahn ein Radweg vorhanden ist, müssen Fahrradfahrer ihn noch lange nicht nutzen. Auch wenn viele das anders sehen und noch immer von einer allgemeinen Radwegpflicht ausgehen. Bis auf die oben beschriebene Ausnahme hat der Radler grundsätzlich Wahlfreiheit der Fahrbahn. Der Gehweg bleibt für ihn dennoch tabu.
Aber auch benutzungspflichtige Radwege müssen nicht befahren werden, wenn sie offensichtlich nicht befahrbar sind. Etwa dann, wenn der Weg im Winter vereist und nicht geräumt ist, der Asphalt Schlaglöcher oder Aufbrüche von Baumwurzel aufweist, parkende Autos oder Baustellen Hindernisse darstellen oder sonstige Umstände ihn unzumutbar machen. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an.

Ein Rennradler kann sich aber nicht lediglich darauf berufen, auf der Straße schneller unterwegs sein zu können. Zwischen Sport- und Alltagsradlern wird hier nicht unterschieden.

Auch für Radler gilt das Rechtsfahrgebot: Der Radweg links von der Fahrbahn darf nur genutzt werden, wenn die Schilder es erlauben.

Sind Kopfhörer mit Musik beim Radfahren eigentlich verboten?

Nein, nicht unbedingt. Ganz allgemein ist zunächst ein Fahrzeugführer – also auch der Fahrradfahrer – selbst dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 StVO). Gegen Musik mit Kopfhörern ist beim Fahrradfahren daher nichts einzuwenden, wenn der Radler den Straßenverkehr, Hupen oder Klingeln wahrnimmt. Daher kommt es allein auf die Lautstärke der Musik an. Bei zu lauter Musik kann die Polizei ein Bußgeld von 15 Euro erheben.

Der Fahrradfahrer kann außerdem Probleme bekommen, wenn er etwa Zurufe oder gar das Martinshorn einer Polizeistreife nicht mehr hört oder – noch schlimmer – einen Unfall verursacht, weil er Warnsignale des Verkehrs nicht wahrnimmt. Aber auch als Unfallopfer kann dem Radler wegen der beeinträchtigten Wahrnehmung eine Teilschuld angelastet werden.


Was die Außenwahrnehmung angeht, so kommt es auch auf die Art der Kopfhörer an. In-Ear-Kopfhörer, die im Gehörgang stecken oder solche, welche die komplette Ohrmuschel abschirmen, lassen viel weniger Umgebungsgeräusche zu als sogenannte Earbud-Kopfhörer, die über einen Bügel ans Ohr gehängt werden und den Gehörgang nicht ganz verschließen.

Laut einer Studie führt Musikhören selbst bei normaler Lautstärke im Straßenverkehr zu einer verminderten Reaktionszeit um bis zu 20 Prozent, was das Unfallrisiko erhöht.

Ist es wirklich immer verboten, mit dem Rad rechts zu überholen?

Nein. Radfahrer dürfen „Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“ (§ 5, Abs. 8 StVO). An einer roten Ampel oder sonstigem Stau ist dies der Fall. Der Radler darf dies also nur bei stehendem Verkehr. Und auch nur dann, wenn genug Platz ist – andernfalls würde er keine „besondere Vorsicht“ walten lassen. Die Fahrzeuge hingegen haben nicht etwa die Pflicht, rechts genug Platz zu lassen. Wer nicht vorbeikommt, hat eben dahinter zu warten. Die gesetzliche Regelung erlaubt nicht, zwischen zwei Fahrzeugkolonnen in der Mitte durchzufahren.

Doch welcher Abstand muss rechts eingehalten werden? In jedem Falle so viel, um zumindest Schäden an Karosserie und Außenspiegel ausschließen zu können. Nicht nur, weil es der Radler ist, der für derartige Schäden aufkommen muss, sondern auch um seiner eigenen Sicherheit willen. Der Abstand muss nicht dem entsprechen, den ein Auto beim Überholen eines Fahrrads halten muss. Schon allein, weil beide in Bewegung sind, muss dieser weitaus größer sein. Zudem sollten Fahrradfahrer darauf achten, dass sie sich nicht neben einem Fahrzeug befinden, wenn dieses wieder anfährt. Wegen der Gefahr, übersehen zu werden, ist besondere Vorsicht außerdem bei Lkws, Bussen und rechtsblinkenden Fahrzeugen geboten. Im Zweifel sollte der Radfahrer auf sein Recht, rechts zu überholen, lieber verzichten.

Müssen Fahrradfahrer immer hintereinander fahren?

Nein. Nebeneinander dürfen Radler immer dann fahren, „wenn der Verkehr nicht behindert wird“ (§2 Abs. 4 StVO). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Auto mindestens 1,5 Meter Abstand zum Überholen einhalten kann. Ist die Fahrbahn zu eng dafür, was innerorts etwa in vielen Seitenstraßen gegeben ist, haben Radfahrer stets hintereinander zu fahren. Außerdem sollte ein sicherer Abstand von ca. einem Meter zum rechten Fahrbahnrand nicht unterschritten werden.

In verkehrsberuhigten Bereichen, soweit der Fahrradverkehr zulässig ist, darf nebeneinander gefahren werden, da wegen der nur zulässigen Schrittgeschwindigkeit nicht überholt werden darf und der nachfolgende Verkehr somit nicht behindert wird.

Handelt es sich um einen Verband von mindestens 16 Radfahrern (§ 27 StVO), ist das Nebeneinanderfahren auf der Fahrbahn für zwei von ihnen sogar ausdrücklich erlaubt. Gleiches gilt für Fahrradstraßen (§ 41 StVO). Hintergrund ist der, dass ein Verband einfacher zu überholen ist als eine lange Schlange aus hintereinander fahrenden Radlern.

Gilt das Verbot, mit dem Handy zu telefonieren, auf dem Fahrrad genauso?

Ja. Wer auf dem Fahrrad mit dem Handy am Ohr erwischt wird, zahlt 55 Euro. Generell ist es verboten, während der Radfahrt, das Handy zu nutzen. Das gleiche Verwarnungsgeld ist daher ebenso fällig, wenn andere Funktionen verwendet werden – also egal, ob eine SMS getippt, ein Foto geknipst oder auch nur auf die Uhr geschaut wird. Wie im Auto auch kann der Radfahrer mithilfe einer Freisprecheinrichtung, etwa einem Headset, während der Fahrt legal telefonieren.

Das Handy darf dabei auch am Lenker mit einer entsprechenden Halterung montiert sein und etwa bei der Navigation helfen. Nur eben in der Hand darf es der Radler während der Fahrt nicht halten.


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