Zollratgeber: Was Sie bei der Rückreise aus einem Nicht-EU-Land wissen müssen

Die große Ferienzeit steht in Deutschland bevor. Einige Bundesländer haben bereits die Sommerferien eingeläutet, andere folgen nun nach und nach. Damit Mitbringsel aus dem Urlaub keine unvorhergesehenen oder kostspieligen Konsequenzen haben, müssen Reisende, die ihre Ferien außerhalb der Europäischen Union verbringen, bei ihrer Rückkehr einige Dinge beachten. Wie Sie sich vor bösen Überraschungen bei der Einreise in die EU schützen können, klärt dieser Ratgeber.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Arznei und Betäubungsmittel

Wer aus einem Nicht-EU Land nach Deutschland einreist, der muss auch bei Medikamenten und Betäubungsmitteln auf die Menge achten, die er in die Bundesrepublik einführt. So ist von Medikamenten maximal der Bedarf von drei Monaten unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der Reisende die Tabletten bereits mit in den Urlaub genommen oder sie dort erst erworben hat. Auch ob die Medikamente hierzulande zugelassen sind, spielt dabei keine Rolle.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Denn auch Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate, die im Ausland nicht unter das dortige Arzneimittelgesetz fallen, können in Deutschland als Medikament gelten.
Es gibt natürlich auch verbotene Arzneimittel, die nicht einmal für den Eigenbedarf nach Deutschland überführt werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise:

Gefälschte Arzneimittel, die zwar zugelassen, aber nicht vom eigentlichen Herstellern fabriziert wurden.

Besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe, die in der Anlage zum Anti-Doping-Gesetz aufgelistet sind.

Für Betäubungsmittel gelten strengere Auflagen. So ist die Mitnahme von Arznei, die unter das Betäubungsmittelgesetz fällt nur nach einer ärztlichen Verschreibung erlaubt. Die verschriebenen Arzneimittel darf der Reisende für den Eigenbedarf aus Deutschland heraus- oder nach Deutschland einführen. Bei der Ausreise ist aber zu beachten, wohin die Reise gehen soll. Denn für Länder innerhalb des Schengener Abkommens gelten andere Regelungen als für Länder außerhalb der Schengenzone.

  • Innerhalb der Schengenzone:
    Wer innerhalb des Schengenraums bis zu 30 Tage lang verreist, der darf verschriebene Betäubungsmittel mitführen. Dazu benötigt er aber eine ausgefüllte und von der Landesbehörde beglaubigte ärztliche Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens. Zu finden ist das Formular auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Das gilt sowohl für die Ein- oder Ausfuhr solcher Medikamente.
  • Außerhalb der Schengenzone:
    Hier sollte der Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, die sowohl Dauer der Reise als auch Wirkstoff und Dosierungsempfehlung des Arztes enthält. Auch wenn diese Form der Bescheinigung rechtlich nicht verbindlich vorgeschrieben ist, sollte die Bescheinigung von der Landesbehörde beglaubigt sein.

 

Bargeld

Bei der Einreise in die EU, also auch nach Deutschland, müssen Barmittel ab einem Wert von 10.000 Euro bei der zuständigen Zollstelle schriftlich angemeldet werden. Als Barmittel gelten Bargeld sowie Wertpapiere. Ausländische Währungen müssen am Tag der Einreise mit dem Sortenkurs in Euro umgerechnet werden. Für Sammler- und Anlagemünzen wird nicht der auf der Münze angegebene Nennwert zugrunde gelegt, sondern der tatsächliche Wert.

Für die Anmeldung müssen Reisende den Vordruck „Anmeldung von Barmitteln“ verwenden. Das aus zwei Blättern bestehende Formular muss ausgefüllt und unterschrieben werden. Das erste Blatt behält die Zollstelle, das zweite bekommt der Antragsteller bestätigt zurück. Es ist die Pflicht eines jeden Reisenden, diese Anmeldung selbstständig abzugeben, auch wenn er nicht danach gefragt wird. Das gilt auch, wenn die Reise per Flug von einem Nicht-EU Land in ein anderes Nicht-EU Land geht und ein Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen stattfindet.

Gleichgestellte Zahlungsmittel wie Sparbücher oder Edelmetalle bzw. Edelsteine müssen auf Anfrage der Zollstelle hin mündlich angezeigt werden.

Hunde

Seit 2001 gilt das sogenannte Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG). Die Zollverwaltung beteiligt sich dabei an der Überwachung von eingeführten Hunderassen. Dabei sind folgende Rassen und Kreuzungen der Rassen untereinander verboten:

  • Pitbull-Terrier
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Dabei ist vor allem zu beachten, dass die einzelnen Regelungen des Bundeslandes zu beachten sind, in dem der Hund gehalten werden soll. In den jeweiligen Regelungen finden Sie eine Liste der nicht erlaubten Rassen.

Feuerwerkskörper

Bei pyrotechnischen Artikeln aus dem Ausland fehlen oft die in Deutschland verpflichteten CE- oder BAM-Kennzeichnungen. Daher sollten Reisende bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern darauf achten, dass diese stets bei der Zollstelle angemeldet sein müssen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen prinzipiell von Personen über 12 Jahren eingeführt werden. Bei Kategorie 2 ist dies erst ab 18 Jahren erlaubt. Für Feuerwerk der Kategorien 3 und 4, die in der Regel mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse enthalten, ist hingegen immer eine besondere Erlaubnis nötig. Wer hingegen Feuerwerkskörper einführt, die hierzulande verboten sind, der muss mit einem Strafverfahren rechnen.

Rohdiamanten

Einfuhr von Rohdiamanten ist seit 2002 nur noch mit einem gültigen Kimberley-Zertifikat und zwischen Teilnehmerstaaten am Kimberley-Prozess  erlaubt. Die EU gilt dabei einschließlich Grönland als Binnenstaat und ist Mitglied dieses Abkommens.

Wer Rohdiamanten also in die EU einführen möchte, der benötigt das Kimberley-Zertifikat, das die Sendung eindeutig ausweist, bestätigt und als Original.

Lebens- und Futtermittel

Auch bei der Einfuhr von Lebensmittel in die EU gibt es für bestimmte Nahrungsmittel Grenzwerte. Das betrifft vor allem Kartoffeln, Waldpilze und Nahrungsergänzungsmittel. Eine Übersicht der betreffenden Lebensmittel:

Kartoffeln dürfen grundsätzlich nicht eingeführt werden. Denn es besteht die Gefahr der Verbreitung von bakterieller Ringfäule.

Waldpilze obliegen wegen der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl auch 30 Jahre nach dem GAU noch einer Einfuhrbeschränkung. Da Waldpilze aus bestimmten Regionen noch immer stark erhöhte Strahlenbelastung aufweisen, sind maximal zwei Kilogramm für den eigenen Verzehr ohne Einschränkungen erlaubt. Alles was darüber hinausgeht, muss vorher von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde überprüft und zertifiziert werden.

Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz fallen. Dann gelten die weiter oben genannten Vorschriften. Dabei ist es unerheblich, ob die Nahrungsergänzungsmittel im Herkunftsland als Arznei gelten oder nicht.

Die Einfuhr von Kaviar vom Stör in die EU ist aufgrund der Gefährdung aller Störarten verboten. Eine kleine Freimenge von 125 Gramm pro Person ist in einzeln gekennzeichneten Behältern allerdings erlaubt.

Geht es um Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft, wie Fleisch, Milch oder Eier, bestehen aus tierseuchenrechtlichen Gründen Einschränkungen. So dürfen Reisende, die solche Produkte mit sich führen, nur durch speziell gekennzeichnete Eingänge in die EU einreisen, bei denen ein Veterinär anwesend ist. Für den privaten Gebrauch gelten allerdings Freibeträge. So sind Produkte mit geringem Sahne- oder Milchanteil, wie z. B. Schokolade, unproblematisch. Bei Fleisch, Milch oder anderen tierischen Produkten, wie beispielsweise Honig, ist eine Freimenge von zwei Kilogramm erlaubt. Bei Fisch, Krustentieren oder Meeresfrüchten gilt eine maximale Einfuhr von 20 Kilogramm oder dem Gewicht eines Fisches. Der höhere Wert ist dabei der entscheidende.

Tiere und Pflanzen

Grundsätzlich ist für die Einfuhr von Tieren und Pflanzen aus Nicht-EU-Ländern der Artenschutz zu berücksichtigen. Das gilt sowohl bei der Ein- wie auch bei der Ausreise. Zunächst ist wichtig, dass bei Souvenirs aus dem Ausland eine vermeintliche Ausfuhrbescheinigung von Seiten des Händlers nichtig ist. Nur die Zuständige Behörde darf eine solche Bescheinigung erstellen. Unrechtmäßig eingeführte Tiere und Pflanzen werden beschlagnahmt und Reisenden droht zudem eine Geldstrafe.

Der Artenschutz gilt wohl gemerkt nicht nur für lebendige, sondern auch für tote Tiere und Pflanzen oder Teile davon. Unter den Artenschutz fallen allgemein folgende Lebewesen oder Produkte, die daraus hergestellt werden:

  • Exotische Pelze und Felle
  • Jagdtrophäen von geschützten Tierarten
  • Sämtliche wild lebenden Katzenarten
  • Alle Affen
  • Lebende und ausgestopfte Vögel
  • Meeresschildkröten
  • Korallen und Muschelschalen
  • Elfenbein oder Elefantenleder
  • Nashornprodukte
  • Kakteen, Tillandsien und Orchideen

 

Plagiate

Wer seinen Lieben oder für sich selbst Erinnerungsstücke aus dem Urlaub mitbringen möchte, der muss damit rechnen, dass Markenprodukte die in einem Nicht-EU-Land gekauft worden sind, nachgeahmt oder gefälscht sein können. Das ist bei Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden, der damit keinen Handel treiben möchte, unproblematisch.

Erst wenn sich aufgrund der mitgeführten Art und Menge an gefälschten Produkten der Verdacht eines kommerziellen Charakters aufdrängt, schreitet der Zoll ein.

Reisefreimengen

Für mitgebrachte Waren aus Ländern außerhalb der EU gelten meist persönliche Freibeträge, die ohne Anmeldung oder Gebühren in die EU eingeführt werden dürfen. Folgende Freibeträge gelten für Zigaretten, Alkohol und Co.

  • Tabakwaren
    200 Zigaretten oder
    100 Zigarillos oder
    50 Zigarren oder
    250 Gramm Rauchtabak oder
    eine Anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  • Alkoholhaltige Getränke
    Ein Liter Spirituosen, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent oder
    Zwei Liter alkoholische Getränke, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22 Prozent oder
    Eine anteilige Zusammenstellung und
    Vier Liter nicht schäumende Weine (Rot-, Weißwein) und
    16 Liter Bier
  • Kraftstoffe
    Für jedes Fahrzeug sind ein voller Tank sowie zehn Liter in einem tragbaren Behälter erlaubt.
  • Arzneimittel
    Dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechend.
  • Andere Waren
    Waren im Warenwert von 300 Euro.
    Bei Reisenden unter 15 Jahren Waren im Warenwert von 175 Euro.
    Bei Flug- und Seereisen Waren im Warenwert von 430 Euro.

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