Erbauseinandersetzung: So teilen Sie das Erbe stressfrei auf

In den seltensten Fällen hinterlassen Verstorbene nur einen einzigen Erben – meist sind es gleich mehrere, die berechtigten Anspruch auf den Nachlass erheben und diesen unter sich aufteilen müssen. Man spricht von einer Erbauseinandersetzung. Damit es hierbei nicht zu Streit kommt, sollte für einen geregelten Ablauf der Erbauseinandersetzung gesorgt werden. Wir klären die wichtigsten Fragen und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, ein Erbe stressfrei aufzuteilen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Erbauseinandersetzung?

Zu einer Erbauseinandersetzung kommt es in der Regel immer dann, wenn ein Erblasser nach seinem Tod gleich mehrere Erben hinterlässt und somit eine Erbengemeinschaft entsteht. Der gesamte Nachlass wird also zunächst gemeinsam geerbt und muss von den Erben auch gemeinsam verwaltet beziehungsweise aufgeteilt werden (§ 2040 Abs. 1 BGB). Es gilt das Prinzip „Alles gehört allen“. Erst durch die Erbauseinandersetzung erhalten alle Erben den Erbteil, der Ihnen zusteht – sei es durch eine testamentarische Verfügung oder durch die gesetzliche Erbfolge.

Auf diese Weise sollen sich die Erben zum Beispiel einigen, was mit bestimmten Nachlassgegenständen geschieht, deren Wert sich nicht so einfach beziffern lässt. Das Ziel jeder Erbenauseinandersetzung ist es also, die Erbmasse hinsichtlich ihres Wertes möglichst korrekt zu verteilen und die Erbengemeinschaft danach aufzulösen.

Was ist eine Teilauseinandersetzung?

Neben der Erbauseinandersetzung gibt es noch die Option einer Teilauseinandersetzung. Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich die Erben hinsichtlich einzelner Erbgegenstände noch nicht abschließend einigen konnten, einen großen Teil des Nachlassvermögens aber schon einmal aufteilen wollen. Der restliche Nachlass kann dann zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt werden. Es müssen allerdings triftige Gründe vorliegen, damit eine Teilauseinandersetzung überhaupt möglich ist.

Tipp: Lassen Sie sich beraten!

Sie streiten mit Ihren Miterben noch um einzelne Nachlassgegenstände und denken über eine Teilauseinandersetzung nach? In solchen Fällen sollten Sie sich am besten von Experten beraten lassen. Eine kostengünstige Ersteinschätzung, ob eine Teilauseinandersetzung in Ihrem Fall möglich beziehungsweise sinnvoll ist, erhalten Sie zum Beispiel in der Anwaltshotline: Erfahrene Anwältinnen und Anwälte aus dem Erbrecht beraten Sie unter der Nummer 0900/1 875 003 646 für 1,99 Euro pro Minute (inkl. USt. aus dem Festnetz, höhere Preise im Mobilfunk).

Wann ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich?

Eine Erbauseinandersetzung ist kein zwingendes Muss. Die Erben können sich darauf einigen, den Nachlass auch in Zukunft gemeinschaftlich zu verwalten. Doch Vorsicht: Gerade bei großen Erbengemeinschaften besteht immer die Gefahr, dass es zu Streit mit teuren Klagen vor Gericht kommt!

Erforderlich wird die Auseinandersetzung nur, wenn ein Miterbe dies verlangt. Dabei gilt: Erbberechtigte Personen haben grundsätzlich jederzeit das Recht, eine Erbauseinandersetzung zu fordern, sofern diese nicht im Testament des Erblassers ausgeschlossen oder einstweilen aufgeschoben wurde (§ 2042 Abs. 1 BGB). Ein Aufschub ist zum Beispiel möglich, wenn die Erbteile wegen der erwarteten Geburt eines potenziellen Miterben noch nicht eindeutig bestimmt werden können oder noch diesbezügliche Annahmeanträge ausstehen.

Gut zu wissen: Erbauseinandersetzung ausgeschlossen?

Eine Erbauseinandersetzung kann komplett ausgeschlossen werden, wenn der Erblasser dies in seinem Testament verlangt (§ 2044 Abs. 1 BGB). Außerdem darf er auch einzelne Nachlassgegenstände von der Auseinandersetzung ausschließen, wie zum Beispiel ein vererbtes Familienunternehmen, das nicht veräußert werden soll. Eine solche letztwillige Verfügung ist allerdings nicht ewig wirksam, sie verjährt in der Regel nach 30 Jahren ab Eintritt des Erbfalls.

Wer regelt die Erbauseinandersetzung?

Sind sich alle Erben drüber einig, wer welche Anteile vom Nachlass erhält, können sie die Erbauseinandersetzung ohne Notar oder Anwalt regeln. Der Erblasser selbst kann allerdings durch eine letztwillige Verfügung verbindliche Anordnungen treffen und zum Beispiel einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Auseinandersetzung zwischen den Erben regelt (§ 2048 BGB).

Welche Formen der Erbauseinandersetzung gibt es?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Erbauseinandersetzung ablaufen kann:

Erbauseinandersetzungsvertrag

Wenn es innerhalb der Erbengemeinschaft keine Streitereien um die Aufteilung des Nachlasses gibt, bietet sich ein Erbauseinandersetzungsvertrag an – ob mündlich oder schriftlich geschlossen, steht den Erben frei. Empfehlenswert ist allerdings die Schriftform: Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie sämtliche Nachlassgegenstände und deren genaue Verteilung werden darin aufgelistet. Der Vertrag ist erst gültig, wenn alle Erben unterschrieben haben. Danach kann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden.

Erbteilübertragung

Nicht immer verlaufen Erbauseinandersetzungen ohne Meinungsverschiedenheiten und die Erben können sich auch nach langem Hin und Her nicht einigen. In diesem Fall haben alle Erben das Recht, ihren Anteil zu übertragen, indem sie ihn entweder verkaufen oder verschenken. Damit scheiden sie aus der Erbengemeinschaft aus und verzichten gleichzeitig auf sämtliche Rechte und Pflichten, die an das Erbe gekoppelt sind. Eine Erbteilübertragung muss vertraglich festgehalten und notariell beurkundet werden.

Entschließt sich ein Erbe dazu, seinen Anteil zu übertragen, so gilt das sogenannte Vorkaufsrecht: Sobald das Angebot steht, haben alle anderen Miterben 2 Monate lang vorrangig das Recht, den Erbteil abzukaufen. Potenzielle dritte Käufer sind erst nach Ablauf der 2 Monate am Zug.   

Abschichtungsvereinbarung

Mit einer Abschichtungsvereinbarung können Erben freiwillig auf ihren Erbteil verzichten und aus der Erbengemeinschaft austreten – etwa für den Fall, dass auch nach Jahren keine Einigung in Sicht ist, der Familiensegen aber gewahrt werden soll. Durch den freiwilligen Verzicht eines Erben werden seine Anteile gleichmäßig auf die restlichen Miterben verteilt. Meist wird dem ausgeschiedenen Erben im Gegenzug eine Abfindung gezahlt. So kann unter Umständen doch noch ein Kompromiss gefunden und die Erbauseinandersetzung abgeschlossen werden.

Erbteilungsklage

Die Erbteilungsklage (auch Teilungsklage genannt) sollte als letzter Ausweg gewählt werden, da das Verfahren vor Gericht für alle Beteiligten langwierig und teuer werden kann. Möchte ein Erbe eine Erbauseinandersetzung dennoch einklagen, muss er beim zuständigen Nachlassgericht zunächst einen Teilungsplan einreichen. Darin beschreibt er oder sie, wie er sich die Aufteilung des Erbes vorstellt. Nachdem das Nachlassgericht den Teilungsplan geprüft hat, setzt es die Erbauseinandersetzung entweder durch oder lehnt sie in der vorgeschlagenen Form ab. Nachlassgegenstände, die sich nicht teilen lassen (zum Beispiel Immobilien), werden vom Gericht verkauft und der Erlös dann aufgeteilt.

Wie teuer ist eine Erbauseinandersetzung?

Pauschale Antworten auf die Frage, wie viel eine Erbauseinandersetzung in der Regel kostet, sind kaum möglich. Jeder Erbfall ist schließlich individuell. Grundsätzlich gilt aber: Je länger sich die Erbauseinandersetzung hinzieht, desto teurer wird es für alle Beteiligten. Mit folgende Kostenpunkte muss man unter Umständen rechnen:

  • Gutachten zur Bestimmung des Nachlasswerts, falls die Erben diesen nicht eigenständig ermitteln können
  • Notarkosten für die Beurkundung von Verträgen, wenn beispielsweise Immobilien oder Grundstücke vererbt werden oder Erben ihre Anteile übertragen wollen
  • Gerichts- und Anwaltskosten bei einer Erbteilungsklage

Kosten, die im Rahmen einer Erbauseinandersetzung entstehen, können sich schnell aufsummieren und das eigentliche Nachlassvermögen empfindlich schmälern – was sicherlich nicht im Interesse der Erben ist. Um kostenintensive Klagen zu vermeiden, sollte man sich im Zweifelsfall Unterstützung von einem fachkundigen Anwalt holen.

Erbauseinandersetzung bei Immobilien

Beinhaltet das Erbe Immobilien oder Grundstücke, wird es problematisch. Ein Familienheim beispielsweise kann nicht einfach durch x geteilt und auf alle Erben gleichmäßig verteilt werden. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Erbauseinandersetzung ablaufen kann:

  1. Die Erben einigen sich entweder durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag oder eine Erbteilübertragung, wer die Immobilie beziehungsweise das Grundstück erhält.
  2. Die Erben können sich nicht einigen und veranlassen deshalb eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht. Auf diese Weise kann die Immobilie beziehungsweise das Grundstück verkauft und in Geld umgewandelt werden. Die Erben dürfen sich an der Versteigerung selbst beteiligen.

Muster für den Erbauseinandersetzungsvertrag

Muster für Erbauseinandersetzungsverträge findet man im Internet zur Genüge. Obwohl diese durchaus hilfreich sein können, sollten sie mit Vorsicht genutzt werden, denn jeder Erbfall ist schließlich individuell. Bei allgemein gehaltenen Mustervorlagen besteht deshalb immer die Gefahr, dass wichtige Inhalte fehlen und die Erbauseinandersetzung auf dieser Grundlage nicht rechtskräftig ist. Es empfiehlt sich daher, die professionelle Meinung von einem Anwalt oder einer Anwältin für Erbrecht einzuholen.


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